Archiv für den Monat: Juni 2015

billig kann teuer werden

Bei Schwarzarbeit gibt es keine Gewährleistung.

Ist der fahrbare Untersatz in die Jahre gekommen, sind Gewährleistung und Garantie des Herstellers / Verkäufers abgelaufen, spielt oft der Preis für notwendige Reparaturen eine entscheidende Rolle.

Wenn der „Schrauber um die Ecke“ es nach Feierabend für „bar auf die Hand“ in seiner Garage billiger macht, dann wird die Reparatur eben dort durchgeführt.

War die Reparatur dann nicht erfolgreich, werden Sachmängelansprüche erhoben.

Doch erfolglos, wie der Bundesgerichtshof gerade jüngst in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2015 zum Aktenzeichen VII ZR 216/14 noch einmal ausdrücklich betont hat.

Denn, was viele nicht bedenken, der Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG* vom 23. Juli 2004 nichtig. Damit scheiden alle vertraglichen Ansprüche, wie Sachmängelhaftung, Schadensersatz, aber auch der Vergütungsanspruch aus.

Ist das vereinbarte Entgelt bereits bezahlt, kann der Auftraggeber (Besteller des Werkes) selbst im Falle eines Mangels nicht die Rückzahlung des Werklohnes verlangen.

Lieber Geschädigter, so teuer, wie Deine Fachwerkstatt das Auto reparieren möchte, muss es nicht sein. Ich hab´da eine günstige Werkstatt für Dich. Lass´ Dein Fahrzeug dort reparieren. Mehr als diese Kosten bezahle ich nicht. Viele Grüße, die gegnerische Haftpflicht.

Mittlerweile ist dies Alltag in der Unfallregulierung.

Und so hat der Bundesgerichtshof nun in seinem Urteil am 28. April 2015 zum Aktenzeichen VI ZR 267/14 die Haftpflichtversicherungen ein-, aber nicht völlig ausgebremst:

  1. Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.

    Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.

  2. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt.
  3. Allein der Umstand, dass die fragliche „freie Fachwerkstatt“ mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen.

Also Vorsicht:

Grundsätzlich unzulässig ist das Ansinnen der gegnerischen Haftpflichtversicherungen nicht. Wer dennoch in „seiner“ Werkstatt reparieren lässt, riskiert, auf der Differenz „sitzen zu bleiben“.

Ausfallversicherung in der privaten Haftpflichtversicherung

Was ist wenn: Mir jemand einen Schaden zufügt, der keine Versicherung und kein Geld hat?

Dann bleibe ich auch dem Schaden sitzen, oder?

Das kann durchaus so sein. Zwar haftet der Schädiger für den entstandenen Schaden und ich kann ihn auch gerichtlich in Anspruch nehmen (was wieder Geld kostet) und ihn mit dem Titel 30 Jahre lang „verfolgen“ (auch der Gerichtsvollzieher arbeitet nicht umsonst), aber wo nichts zu holen ist oder falls eine Restschuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren erteilt wurde, gehe ich als Gläubiger „leer“ aus.

Doch vielleicht schlummert unbekannt in den eigenen Versicherungen ein „doppelter Boden“.

Im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung gibt es als Zusatz die so genannte „Ausfallversicherung“.

Diese tritt dann ein, wenn mir einen Schaden entstanden ist und der Schädiger nicht zahlen kann. Je nach Versicherungsgesellschaft gibt es unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen (Mindestschaden, titulierte Forderung, Höchstsummen, u.a.).

Ein Blick in die bestehenden Versicherungsbedingungen lohnt sich also. Denn wer weiß schon so genau, was einem der Versicherungsvertreter / Versicherungsmakler alles Gutes getan hat?

Hausratversicherung im Trennungsfalle

Heimlich, still und leise?

Wie ist es eigentlich, wenn bei einer Trennung der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung für die gemeinsame Wohnung nicht nur auszieht, sondern auch die Versicherung „mitnimmt“?

Muss er den Partner darüber informieren?

Blickt man hierzu in das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wird man nichts finden.

Also nein?

Weit gefehlt. Denn es gibt ja noch das Familienrecht. Aus der daraus resultierenden Fürsorgepflicht (§ 1353 BGB) muss der Versicherungsnehmer den Partner informieren, wenn der Versicherungsschutz beendet wird.

„Vergisst“ dies der Versicherungsnehmer, macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.

So entschieden vom OLG Bremen im Beschluss vom 19. September 2014 zum Az.: 4 UF 40/14.