Bei Schwarzarbeit gibt es keine Gewährleistung.
Ist der fahrbare Untersatz in die Jahre gekommen, sind Gewährleistung und Garantie des Herstellers / Verkäufers abgelaufen, spielt oft der Preis für notwendige Reparaturen eine entscheidende Rolle.
Wenn der „Schrauber um die Ecke“ es nach Feierabend für „bar auf die Hand“ in seiner Garage billiger macht, dann wird die Reparatur eben dort durchgeführt.
War die Reparatur dann nicht erfolgreich, werden Sachmängelansprüche erhoben.
Doch erfolglos, wie der Bundesgerichtshof gerade jüngst in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2015 zum Aktenzeichen VII ZR 216/14 noch einmal ausdrücklich betont hat.
Denn, was viele nicht bedenken, der Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG* vom 23. Juli 2004 nichtig. Damit scheiden alle vertraglichen Ansprüche, wie Sachmängelhaftung, Schadensersatz, aber auch der Vergütungsanspruch aus.
Ist das vereinbarte Entgelt bereits bezahlt, kann der Auftraggeber (Besteller des Werkes) selbst im Falle eines Mangels nicht die Rückzahlung des Werklohnes verlangen.