Archiv für den Monat: Oktober 2015

Der war es!

Ein unverhoffter Blitz (nicht mehr zwingend) und dann kommt Post mit einem Bild und der freundlichen Aufforderung, für dieses Foto doch die Summe X zu bezahlen.

Nicht jeder Verkehrsteilnehmer ist damit einverstanden und zieht vor den Kadi.

Und der Richter? Schaut sich entweder selbst das Bild an oder überlässt es einem Sachverständigen mit dem Ergebnis (sehr häufig) „der war es“.

Kann man schon so machen, wenn man das Urteil dann entsprechend abfasst. Nach Meinung des des Oberlandesgerichtes Celle vom 14. September 2015 zum Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 207/15 sollte das Urteil folgenden Inhalt haben:

„Bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten handelt es sich nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode, bei welcher sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann.
Wird ein Schuldspruch auf die Ergebnisse eines solchen Sachverständigengutachtens gestützt, so sind im Urteil die dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen sowie die fachlichen Folgerungen geschlossen und verständlich darzustellen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung einer rechtsfehlerfreien Überzeugungsbildung zu ermöglichen.
Das Urteil muss in einem solchen Fall Ausführungen zur Bildqualität,, insbesondere zur Kontrastschärfe und Belichtung, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenarten so präzise beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit und Eignung des Fotos zur Identifizierung eines Menschen ermöglicht wird. Nach der Qualität des Messfotos richten sich die Darlegungs- und Begründungslast des Gerichts. Je schlechter die Qualität des Fotos ist, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung.
Ferner sind die morphologischen Merkmalsausprägungen nicht nur aufzuzählen, sondern näher zu beschreiben und die Individualität der Merkmale sowie die sonstige Beweissituation zu berücksichtigen.“

So einfach geht es dann doch wieder nicht. Und da, um die Datenmenge pro Bild möglichst klein zu halten, die Bilder nur mit sehr geringer Auflösung von der Polizei gespeichert werden, ist die Bildqualität (gerade in der Tiefe) alles andere als excellent.

Anwaltshaftung: Ist der Anwalt immer dran?

Völlig klar: Wenn der Kunde verliert, ist der Anwalt schuld. Und muss dann haften!?

Bekommt der Kunde auf diesem Weg nicht eigentlich immer das, was er wollte???

Nein.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. September 2015 zum Aktenzeichen IX ZR 263/13 ganz klar und eindeutig geurteilt, dass der geltend gemachte Anspruch, dessen sich der Kunde berühmt, schon bestanden haben muss, wenn er dem Anwalt wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages ans Leder will.

Mitwirkung an der Zustellung?

Muss ein Anwalt von einem Kollegen ein Dokument zur Zustellung an seinen Kunden entgegen nehmen, wenn die Entgegennahme für den Kunden des Anwalts zum Nachteil gereicht?

Nein. So der Bundesgerichtshof ganz aktuell in seinem Urteil vom 26. Oktober 2015 zum Aktenzeichen AnwSt(R) 4/15.

Etwas Anderes gilt bei Zustellungen durch das Gericht oder Behörden.

Änderung des Bundesmeldegesetzes

Liebe Gespenster, Geister und rastlosen Seelen, die Ihr heute Nacht wieder umher irren werdet:

Wenn Ihr, was ich Euch wünsche, eine neue Bleibe findet, denkt bitte daran, euren neuen Wohnsitz rechtzeitig beim Einwohnermeldeamt bekannt zu geben.

Ab dem 1. November 2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz. Danach müssen unter anderem nun wieder die Vermieter den Einzug bestätigen.

Wer seiner Meldepflicht nicht (rechtzeitig) nachkommt, muss mit einem Bußgeld bis zu 1.000,00 € rechnen.

Eure Meldedaten sind aber nun auch besser geschützt. Wenn Ihr nicht wollt, dass eure Daten (an Firmen zum Zwecke der Werbung) weitergegeben werden, müsst Ihr ab Morgen nichts mehr tun. Denn dann ist für die Weitergabe eure, vorherige, Zustimmung erforderlich.

In diesem Sinne „Happy Halloween“ und ein gruseliges „Gespenster durch die Straßen ziehen ..“