Dies entschied ganz aktuell der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 27. Januar 2015 zum Aktenzeichen VI ZR 548/12.
Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, können vielmehr nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.
Wer direkt „live“ miterleben muss, wie ein naher Angehöriger zu Tode kommt, hat eher Anspruch auf Schmerzensgeld wie Derjenige, der „bloß“ die traurige Nachricht entgegen nehmen muss.
Es tut Not – wie die schon zitierte Tendenz der Politik andeutet – hier die gesetzlichen Grundlagen zu überdenken.