JA (aber nicht generell immer).
Sagt zumindest nun der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss.
„Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO.“
Es kommt also darauf an:
– wie weit ist der Ausbildungsstrand fortgeschritten?
– in welcher Verkehrssituation befindet sich das Fahrschul-Auto während dem Telefonat?
– ist ein Eingreifen des Fahrlehrers erwartet erforderlich?
Da herrscht doch endlose Weite vor für subjektive Einschätzungen des jeweiligen Tatrichters.