Nach § 475 Absatz 2 BGB muss bei einem Verkauf von gebrauchten Gegenständen von einem Unternehmer an einen Verbraucher die Gewährleistungsfrist mindestens 1 Jahr betragen.
Standardmäßig ist in allen Kaufverträgen, so auch in den Mustern des Kfz-Handels, die Gewährleistungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr verkürzt.
Doch ob diese formularmäßige Verkürzung immer rechtens ist, steht seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2015 zum Aktenzeichen VIII ZR 104/14 in Frage.
Die Urteilsgründe dieser Entscheidung dürfen mit Spannung erwartet werden.