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Gebrauchte Fahrzeuge – Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr rechtens?

Nach § 475 Absatz 2 BGB muss bei einem Verkauf von gebrauchten Gegenständen von einem Unternehmer an einen Verbraucher die Gewährleistungsfrist mindestens 1 Jahr betragen.

Standardmäßig ist in allen Kaufverträgen, so auch in den Mustern des Kfz-Handels, die Gewährleistungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr verkürzt.

Doch ob diese formularmäßige Verkürzung immer rechtens ist, steht seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2015 zum Aktenzeichen VIII ZR 104/14 in Frage.

Die Urteilsgründe dieser Entscheidung dürfen mit Spannung erwartet werden.

TÜV neu = verkehrssicher

Sobald ein Gebrauchtwagenhändler ein Kraftfahrzeug mit der Zusage“TÜV neu“ verkauft, darf der Käufer darauf vertrauen, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist. 

Ist es das nicht, dürfen Käufer vom Vertrag zurücktreten, auch wenn eine arglistige Täuschung durch den Händler nicht feststeht. Eine vorrangige Nacherfüllung sei Käufern nicht zuzumuten.

Erste Einzelheiten zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2015 können der Pressemitteilung entnommen werden.