Sie wollen ein gebrauchtes Fahrzeug erwerben. Der Verkäufer teilt Ihnen mit, dass beim Kilometerstand von X der Tacho einen Schaden hatte und ein neuer Tacho eingebaut wurde. Die Gesamtlaufleistung soll Y Kilometer betragen. Im Vertrauen auf diese Angaben erwerben Sie das Fahrzeug.
Leider sind Sie einige Zeit später in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sie lassen über den Schaden an Ihrem Fahrzeug ein Gutachten erstellen. Es ergeben sich Zweifel an der Gesamtlaufleistung.
Und nun wird es misslich:
„Ein Schadensersatzanspruch scheidet aus, weil ein Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert des an dem Unfall beteiligten Fahrzeuges aufgrund der völlig unklaren Laufleistung des Fahrzeuges nicht verlässlich ermitteln könnte.
Wenn aber – wie hier – der Wiederbeschaffungswert nicht ermittelt werden kann, so muss die Frage auch offen bleiben, ob überhaupt ein reparaturwürdiger Schaden am klägerischen Fahrzeug entstanden ist. Gleiches gilt für die Ermittlung einer etwaigen merkantilen Wertminderung.“
So jüngst das Amtsgericht Bochum in seinem Urteil vom 14.08.2015 zum Aktenzeichen 47 C 55/15.
Der Geschädigte ist in diesem Prozess leer ausgegangen.
Wenn es für den behaupteten Austausch des Tacho keine entsprechenden Nachweise und Belege gibt, sollte man von der Anschaffung dieses Fahrzeuges lieber Abstand nehmen.