Archiv der Kategorie: Versicherungsrecht

Gesetzlicher Verzicht auf Beratung

Wer heute eine neue Versicherung abschließen möchte, darf umfassende Beratung erwarten.

In § 6 VVG ist folgendes festgehalten:

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

All das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag mit dem Versicherer über das Internet (Fernabsatz) abschließt, § 6 Absatz 6 VVG.

Man muss sich schon sehr sicher sein, dass man auch das richtige Produkt, den richtigen Versicherungsschutz ausgewählt hat.

Stichtag 30. November: Kfz-Versicherung wechseln?

Es dauert nicht mehr lange. Dann heißt es zum 1. Mal im Jahr: „alle Jahre wieder“.

Nein, ich meine nicht Weihnachten. Gemeint ist der 30. November, der Tag, an dem letztmalig der Wechsel des Kfz-Versicherers für das nächste Jahr vorgenommen werden kann.

Ganz gleich, ob man Vergleichsportalen im Internet oder den Freundes-/Bekanntenkreis folgt. Jeder hat einen ganz tollen Tipp.

Die unterschiedlichen Angebote der Versicherer kann man am besten mit den nachfolgenden Behauptungen überprüfen:

  • Grundsätzlich sind die Leistungen der Versicherer gleich, nur  die Prämie ist unterschiedlich.
  • Für einen Schutzbrief muss ich immer extra bezahlen.
  • Bei grob fahrlässig verursachten Unfällen bekomme ich nur einen Teil meines Schadens.
  • Die Kilometerangaben prüft der Versicherer nie nach.
  • Ich kann meinen Schadensfreiheitsrabatt beliebig übertragen.
  • Im Internet gibt es den gleichen Versicherungsschutz zu geringeren Prämien.

Ich verrate es schon jetzt:

Keine der 6 Behauptungen stimmt.

Es bekommt Derjenige den besten Versicherungsschutz zum günstigsten Preis, der dem Versicherungsagenten, dem Makler, dem Vergleichsportal am genauestens sagen kann, welche individuellen Bedürfnisse er selbst beim Versicherungsschutz hat.

Ich wünsche erfolgreiches Wechseln.

Ärztliche Abrechnungen – ein Stolperstein bei der BUZ

Sind Sie gesetzlich krankenversichert? Ja?
Haben Sie eine Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung? Ja?
Wissen Sie, was die Sie behandelnden Ärzte bei der Krankenkasse abrechnen? Nein?

Dann sollten Sie nicht überrascht sein, wenn Ihr Versicherer die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verweigert, weil Sie bei Antragstellung (Abschluss des Versicherungsvertrages oder Antrag auf Leistungen) die Gesundheitsfragen falsch beantwortet hätten.

In einer Vielzahl von „Krankenakten“ sind Leistungen und Diagnosen enthalten, die nicht der Wirklichkeit entsprechen. Die Gründe hierfür spielen keine Rolle.

Sie sollten zwingend, bevor Sie einen Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages beziehungsweise auf Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalles stellen, eine Versicherungsauskunft bei der Krankenkasse einholen und diese prüfen. Ergeben sich daraus Ungereimtheiten, sind diese erst zu klären. Sonst können Sie – trotz bezahlter Versicherungsprämien – Ihre Versicherungsleistung „in den Wind schreiben“.

Einzelheiten und weitere Hinweise hierzu hat der Beitrag des ARD-Magazins plusminus vom 15. Juli 2015 gezeigt.

Ausfallversicherung in der privaten Haftpflichtversicherung

Was ist wenn: Mir jemand einen Schaden zufügt, der keine Versicherung und kein Geld hat?

Dann bleibe ich auch dem Schaden sitzen, oder?

Das kann durchaus so sein. Zwar haftet der Schädiger für den entstandenen Schaden und ich kann ihn auch gerichtlich in Anspruch nehmen (was wieder Geld kostet) und ihn mit dem Titel 30 Jahre lang „verfolgen“ (auch der Gerichtsvollzieher arbeitet nicht umsonst), aber wo nichts zu holen ist oder falls eine Restschuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren erteilt wurde, gehe ich als Gläubiger „leer“ aus.

Doch vielleicht schlummert unbekannt in den eigenen Versicherungen ein „doppelter Boden“.

Im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung gibt es als Zusatz die so genannte „Ausfallversicherung“.

Diese tritt dann ein, wenn mir einen Schaden entstanden ist und der Schädiger nicht zahlen kann. Je nach Versicherungsgesellschaft gibt es unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen (Mindestschaden, titulierte Forderung, Höchstsummen, u.a.).

Ein Blick in die bestehenden Versicherungsbedingungen lohnt sich also. Denn wer weiß schon so genau, was einem der Versicherungsvertreter / Versicherungsmakler alles Gutes getan hat?

Hausratversicherung im Trennungsfalle

Heimlich, still und leise?

Wie ist es eigentlich, wenn bei einer Trennung der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung für die gemeinsame Wohnung nicht nur auszieht, sondern auch die Versicherung „mitnimmt“?

Muss er den Partner darüber informieren?

Blickt man hierzu in das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wird man nichts finden.

Also nein?

Weit gefehlt. Denn es gibt ja noch das Familienrecht. Aus der daraus resultierenden Fürsorgepflicht (§ 1353 BGB) muss der Versicherungsnehmer den Partner informieren, wenn der Versicherungsschutz beendet wird.

„Vergisst“ dies der Versicherungsnehmer, macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.

So entschieden vom OLG Bremen im Beschluss vom 19. September 2014 zum Az.: 4 UF 40/14.

LVRG ???

Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) heißt offiziell „Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte“.

Mit dem Gesetz soll die Leistungsfähigkeit der Lebensversicherungen in Deutschland gesichert und damit die Verbraucher geschützt werden.

Deshalb sank zum 01. Januar 2015 der Höchstrechnungszinssatz (umgangssprachlich Garantiezinssatz) von 1,75% auf 1,25%.

Eine wesentliche Neuerung betrifft die Beteiligung ausscheidender Kunden an den Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere. Die Unternehmen dürfen diese dann nur noch zur Hälfte an ausscheidende Kunden auszahlen, wenn die zugesagten Leistungen aller Versicherten gesichert sind.

 Das Bundesfinanzministerium auf auf seiner Webseite eine Reihe von weiterführenden Informationen zur Verfügung gestellt.