In der Gerichtspraxis ist es nahezu an der Tagesordnung, dass die Aufklärung eines Unfallereignisses an belastbaren Beweismitteln scheitert, auch weil sich Zeugen widersprechen und es nicht feststellbar ist, ob und wenn ja welcher Zeuge die Unwahrheit sagt.
Jeder, der von einer solchen „Nichtaufklärbarkeit“ betroffen war, wird versuchen, für künftige Fälle Vorsorge zu treffen.
Doch „dashcams“ sollten nicht dazu gehören.
Zum einen sind Aufzeichnungen von diesen Kameras kein gültiges Beweismittel und sind im Zivilprozess nicht zulässig, so erst kürzlich das Landgericht Heilbronn am 03. Februar 2015 (AZ: I 3 S 19/14, 3 S 19/14).
Zudem droht bei Verwendung einer solchen Kamera wegen Verstoß gegen den Datenschutz Bußgelder bis zu 300.000,00 €. Maßgeblich ist dabei, dass die Aufzeichnungen, etwa im Prozess, weiter gegeben werden. Das VG Ansbach hat hierzu erklärt, dass das Bundesdatenschutzgesetz heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen.
Also:
Finger weg von Dashcams.
Mehr hilft:
1. Unfallstelle absichern, aber die Fahrzeuge unverändert stehen lassen.
2. Fotos (Handy) von der Unfallstelle, den Fahrzeugen, Spuren (Bremsspuren, Schlagmarken, Splitterfelder) machen. Bitte machen Sie auf jeden Fall auch einige Übersichtsaufnahmen, damit man später zuordnen kann, welche Detail-Fotos überhaupt wozu gehören.
3. und erst dann die Unfallstelle räumen