Gebrauchte Fahrzeuge – Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr rechtens?

Nach § 475 Absatz 2 BGB muss bei einem Verkauf von gebrauchten Gegenständen von einem Unternehmer an einen Verbraucher die Gewährleistungsfrist mindestens 1 Jahr betragen.

Standardmäßig ist in allen Kaufverträgen, so auch in den Mustern des Kfz-Handels, die Gewährleistungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr verkürzt.

Doch ob diese formularmäßige Verkürzung immer rechtens ist, steht seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2015 zum Aktenzeichen VIII ZR 104/14 in Frage.

Die Urteilsgründe dieser Entscheidung dürfen mit Spannung erwartet werden.

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