Na, danke schön! Oder warum Eltern nicht mehr zu Sportveranstaltungen fahren

Wie kommen minderjährige Mädchen und Jungen zu auswärtigen Sportveranstaltungen? Ganz klar: mit den Eltern oder in Fahrgemeinschaften.

Ohne zu Murren, ohne Gegenleistung, oft auch ohne Dank, werden so Jahr für Jahr Millionen von Kilometern in Deutschland für den Sport des Nachwuchses verfahren.

Und wie ist es nun, wenn der Fahrer auf einem solchen Weg einen Unfall verursacht und dabei zu Schaden kommt?

Dann wird es oft ganz bitter. In vielen Fällen bleibt der Fahrer auf seinem Schaden sitzen (soweit nicht die eigene Kasko-, Kranken-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder „weiß-der-Geier-was-auch-immer-“ Versicherung einspringt).

Warum das so ist, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Juli 2015 zum Aktenzeichen III ZR 346/15 näher ausgeführt.

Denn, so der Bundesgerichtshof, in den meisten Fällen ist diese Fahrt eine reine Gefälligkeit, bei der der Sportverein nicht in die Haftung genommen werden kann.

Der übliche Ablauf solcher „Sammelfahrten“ zu Auswärtsspielen spricht nach Ansicht der Bundesrichter „entscheidend dagegen, den auf freiwilliger Grundlage erfolgten Transport der Kinder zu Auswärtsspielen durch Personen aus ihrem persönlichen Umfeld als auf der Grundlage eines mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten Schuldverhältnisses erbracht anzusehen. Vielmehr handelt es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. Solange keine gegenteiligen Absprachen getroffen werden, scheiden damit Aufwendungsersatzansprüche aus.“

Die Einzelheiten können, bis das schriftliche Urteil veröffentlich ist, der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2015 entnommen werden.

Auch die Versicherung des Sportvereins wird in der Regel „dankend abwinken“, denn nach den Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen „offiziell eingesetzte“ Helfer Versicherungsschutz genießen. Hierzu gehören die Heerscharen freiwilliger Helfer oft nicht.

Manchmal kann schon eine Familienmitgliedschaft hier die Ablehnung des Versicherungsschutzes verhindern!

Ganz anders hingegen sieht es bei den Insassen aus:

Diese haben einen eigenen Anspruch gegen die Fahrzeugversicherung, bei der das Fahrzeug versichert ist, in welchem der Insasse verunglückte. Die SportlerInnen sind also abgesichert und versichert, sowohl über den Verein als über die Kfz-Versicherung. Ein „rundum-sorglos-Paket“.

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