Reparaturauftrag unter Vorbehalt?

Das eigene Kraftfahrzeug ist defekt. Es muss repariert werden. Kann die Werkstatt dafür Geld verlangen?

Kommt nach Abschluss der Reparatur die Rechnung der Werkstatt, beginnt häufig der Streit.

Der Streit geht in den meisten Fällen dahingehend, dass der Auftraggeber meint, es läge ein Fall der gesetzlichen Sachmängelhaftung bzw. ein Fall der vertraglich vereinbarten Garantie vor.

Während der Kunde im Fall der gesetzlichen Sachmängelhaftung schon dem Buchstaben des Gesetzes nach für die Fehlerbeseitigung und Behebung keine Kosten zu tragen hat, ist dies in Fällen der vertraglich vereinbarten Garantiezusagen oft anders.

Dies fängt schon damit an, dass die Werkstatt nicht von sich aus nachforschen muss, ob eine Garantie besteht und ob der Garantiegeber die Reparatur übernimmt.

Vorsicht! Ist das Fahrzeug nicht bei dem Händler gekauft worden, bei dem die Reparatur in Auftrag gegeben werden soll, muss (und kann) der Werkunternehmer nicht prüfen, ob der Kunde eventuell Sachmängelansprüche hat. Diese kann der Kunde nur bei seinen Vertragspartner geltend machen.

„Ja, habe ich aber doch gesagt“ ist dann eine oft gehörte Einlassung des Kunden. In den meisten Fällen sogar zutreffend, doch selten im Auftrag entsprechend dokumentiert.

Ob nun gemeint war, dass die Reparatur in jedem Fall durchgeführt werden soll oder nur dann, wenn die Garantie greift  oder der Verkäufer die Kosten der Reparatur aus Sachmängelhaftung übernimmt, ist der nächste Streit.

Als Kunde sollte ich mir deshalb immer vor Erteilung des Auftrages überlegen, was ich genau will und dies auch so zum Ausdruck bringen, insbesondere darauf achten, dass sich mein Wille auch aus den schriftlichen Auftrag ergibt.

Aber auch der Werkunternehmer tut gut daran, genau zuzuhören. Ist der Auftrag nur für den Fall der Übernahme der Reparaturkosten durch den Garantiegeber beauftragt worden, erhält die Werkstatt von ihrem Kunden kein Geld, wenn ohne Zusage des Garantiegebers repariert wird.

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