Nach dem „Beweis des ersten Anscheins (Prima-facie-Beweis)“ haftet bei einem Auffahrunfall der Auffahrende in der Regel zu 100%.
Vorausgesetzt wird dabei regelmäßig eine gewisse Typizität des zu beweisenden Geschehensablaufs.
Eine solche Typizität liegt beispielsweise dann nicht vor, wenn beide Fahrzeug an einer Ampel / Kreuzung stehen. Der Vordermann trägt vor, der Hintere sei aufgefahren. Der Hintermann behauptet, der Vordere sei zurückgefahren.
Aber auch im fließenden Verkehr gibt es Situationen, in denen der Auffahrende nicht alleine haftet. Kommen beide Fahrzeugführer auf Grund einer Ölspur ins Schleudern und fährt der Hintere dann auf, bedeutet dies nicht zwingend seine alleinige Haftung.
Wenn sich dann ein solches Unfallereignis nicht durch Zeugen oder Gutachter aufklären lässt, sind in der Regel beide Fahrzeugführer mit 50% dabei.
Einzelheiten und Details können der Anmerkung zum Urteil des OLG Koblenz vom 16.03.2015 zum Aktenzeichen 12 U 1010/14 entnommen werden.