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Bagatellschaden – gibt es eine starre Grenze?

Ein Unfall ist passiert; das Auto ist beschädigt. Was wird es kosten? Wie kann ich das feststellen lassen?

Entweder durch einen Kostenvoranschlag oder durch ein Sachverständigengutachten.

In beiden Fällen werden die Kosten der Reparatur kalkuliert. Nur kostet ein Gutachten deutlich mehr Geld als ein Kostenvoranschlag, bietet dafür aber auch mehr Informationen und kann im Streitfall hilfreich sein.

Was ist die richtige Wahl?

Grundsätzlich muss sich der Geschädigte so verhalten, wie ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch handeln würde. Anders ausgedrückt: „Würde man einen Gutachter beauftragen, wenn man den Schaden vielleicht selbst bezahlen müsste?“

In seinen Urteil vom 30. November 2004 zum Aktenzeichen VI ZR 365/03 hat es der Bundesgerichtshof nicht beanstandet, dass bei geschätzten Reparaturkosten von 1.400,00 DM (715,81 €) ein Gutachten eingeholt wird.

Seitdem „tobt“ ein erbitterter Krieg um eine starre Grenze, ab der der Geschädigte sicher einen Gutachter beauftragen darf. Gerade in jüngster Zeit nimmt diese Streitfrage wieder breiten Raum im Gerichtsalltag ein. Doch die Grenze ist nicht gefunden.

Was ist zu tun?

Wenn schon dem Geschädigten „schwant“, dass es sich nur um einen geringen Schaden handelt, sollte man vorsorglich zunächst nur einen Kostenvoranschlag (seiner Werkstatt) einholen und den Schaden bildlich dokumentieren.

Oftmals reicht dies schon aus.

Macht der Versicherer Schwierigkeiten, kann immer noch ein Gutachten eingeholt werden.

Ein Gutachten ist einzuholen, wenn

– eine Wertminderung trotz fachgerechter Reparatur im Raum steht

– die Reparaturkosten den Wert des Autos übersteigen könnten.

In Zweifelsfällen kann man natürlich auch erst einmal seinen Anwalt fragen.

Allzeit unfallfrei Fahrt.