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Die Beifahrerin hat es verraten.

Zu schnell gefahren? Geblitzt worden? Fahrer ist auf dem Bild nicht zuerkennen? Glück gehabt!?

Nur dann, wenn niemand auf dem Beifahrersitz gesessen hat.

Eigentlich müsste aus Gründen des Datenschutzes der / die Beifahrer(in) unkenntlich gemacht werden.

Das hindert aber das Gericht nicht daran, aus der Person auf dem Beifahrersitz Rückschlüsse auf den Fahrer zu ziehen, wenn das Lichtbild nicht unkenntlich gemacht wurde.

Das Amtsgericht hatte aus einem Blitzerfoto die Vermutung gezogen, dass die junge Dame auf dem Beifahrersitz wohl die Tochter des Halters sei und deshalb viel dafür spreche, dass der Halter auch gefahren wäre.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 9. Februar 2015 zum Aktenzeichen 2 Ss OWi 20/15 die Rechtsmeinung des Amtsgerichtes abgenickt.

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Schutz der Familie? Wird völlig überbewertet (wenn es darum geht, der Justiz die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu ermöglichen)?

Ganz wohl war es den Richtern des Oberlandesgerichtes Oldenburg nicht. Sie haben dem Amtsgericht empfohlen, die Notwendigkeit der Verwertung des Bildes von der Beifahrerin kritisch zu überprüfen.