Besser hätte die Anwaltschaft selbst die Werbung für die eigene Dienstleistung auch nicht formulieren können:
„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Das gilt nur dann nicht, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein weltweit agierendes Mietwagenunternehmen handelt.“
So das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 02. Dezember 2014 zum Aktenzeichen 22 U 171/13.
Und wenn selbst die hohen Richter des Oberlandesgerichtes die Judikatur zu den einzelnen Schadenspositionen für unüberschaubar halten, dürfte dies für jeden Verkehrsteilnehmer auch gelten.